Technische Dokumentation, Maschinen- & Arbeitssicherheit

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die neue Maschinenverordnung wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. und kann hier: EUR-Lex - 32023R1230 - EN - EUR-Lex (europa.eu) heruntergeladen werden.

Am 04.07. wurde eine Berichtigung veröffentlicht (Amtsblatt der Europäischen Union, L169/35), in der eine Reihe von Stichtagen gegenüber den ursprünglich genannten Stichtagen verschoben wurden.

Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 tritt am 19.07.2023 in Kraft und ist nach einer Übergangsfrist von 3,5 Jahren ab dem 20.01.2027 verpflichtend anzuwenden.

Dem aktuellen europäischen Regulierungstrend im Produktsicherheitsrecht folgend, wird die zentrale Rechtsvorschrift für den Maschinen- und Anlagenbau künftig als unmittelbar geltende europäische Verordnung vorliegen. Ohne erkennbaren Grund hat der europäische Gesetzgeber die Nummerierung der zahlreichen Anhänge, die der Anwender aus der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt, auf den Kopf gestellt.

So finden sich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht mehr in Anhang I, sondern nunmehr in Anhang III. Das ist ärgerlich, weil es den Vergleich zwischen altem und neuem Recht und die reibungslose Anwendung in der Praxis unnötig erschwert. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Hintergründe dieses Rätsels Licht ins Dunkel bringen. 

Der sachliche Anwendungsbereich der neuen Maschinenverordnung (EG) 2023/1230 entspricht weitgehend dem der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Erfasst werden nicht nur Maschinen und unvollständige Maschinen, sondern auch auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde jedoch erweitert und umfasst nun auch Software und andere digitale Komponenten, die eigenständig Sicherheitsfunktionen ausführen. Die nicht abschließende Liste der Sicherheitsbauteile findet sich nun in Anhang II der EG-Maschinenverordnung und nicht mehr wie bisher in Anhang V der EG-Maschinenrichtlinie. 

Ein Dauerbrenner im Maschinenrecht ist seit jeher die Frage, welche Änderungen an Maschinen nach dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme vorgenommen werden dürfen, ohne dass die Maschine dadurch zu einer neuen Maschine wird und damit u.a. ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss.

Die EG-Maschinenrichtlinie schweigt bislang zur Frage der Abgrenzung zwischen gebrauchten und neuen Maschinen, so dass in der Praxis auf Auslegungshilfen (z.B. Blue Guide, Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit) zurückgegriffen werden musste. Die aus den Auslegungshilfen bekannten Grundsätze sind nunmehr in der EG-Maschinenrichtlinie verankert. Die sich daraus ergebenden Pflichten des Herstellers sind in Art. 10 der Verordnung aufgelistet. 

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in Anhang III der Maschinenverordnung wurden überarbeitet und erweitert. Besonders hervorzuheben sind die neuen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zur Cybersicherheit und zur künstlichen Intelligenz. Hersteller müssen künftig ausreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, die einen angemessenen Schutz gegen zufällige oder absichtliche Angriffe Dritter bieten. 

Da es sich bei der Maschinenverordnung, überspitzt formuliert, um alten Wein in neuen Schläuchen handelt, sollten die Wirtschaftsakteure die anstehenden Änderungen in nächster Zeit durchaus im Auge behalten und sich mit den Neuerungen vertraut machen. 

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