AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Technische Dokumentation Wörtz, Inhaber Michael Wörtz, Achstetter Straße 2, 89191 Nellingen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragstyp
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Technische Dokumentation Wörtz – nachfolgend „Auftragnehmer" – und seinen Auftraggebern. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(2) Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, finden auf den Vertrag die Bestimmungen des BGB über Dienstverträge gemäß §§ 611 ff. BGB Anwendung. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich eine fachgerechte Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht den Erfolg eines bestimmten Werkes. Die fachliche Validierung der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen sowie die Konformität, der Betrieb und das Inverkehrbringen der vom Auftraggeber hergestellten oder modifizierten Maschinen, Anlagen und Produkte verbleiben in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Hinweise in eigener Sache
(1) Der Auftragnehmer hat weder Personaldienstleistern, Personalvermittlern, Zeitarbeitsfirmen oder sonstigen Dritten die Erlaubnis erteilt, seine Daten zu nutzen oder sich in seinem Namen zu bewerben. Ein Vertragsverhältnis besteht nicht.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Eine Abgabepflicht des Auftraggebers gegenüber der KSK aus Leistungen des Auftragnehmers besteht daher nicht.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die branchenübergreifende Beratung und Unterstützung im Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung sowie die Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der zugehörigen technischen Dokumentation.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers oder aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung der Einsatzzeiten, des Einsatzortes sowie der methodischen und fachlichen Durchführung der Leistung frei. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird durch den Vertrag nicht begründet. Eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einzelne Aufgabenpakete im Rahmen seiner Qualitätsstandards zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen.
§ 4 Preise und Reisekostenabrechnung
(1) Es gilt der im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung individuell vereinbarte Stundensatz oder Pauschalpreis.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zum vereinbarten Stundensatz vergütet. Die Abrechnung der Fahrtkosten – als Kilometerpauschale, als Pauschale je Reise oder als Erstattung tatsächlicher Reisekosten – erfolgt nach den im jeweiligen Angebot getroffenen Regelungen.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich monatlich rückwirkend nach tatsächlichem Aufwand. Bei einer Projektlaufzeit von weniger als einem Monat erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar nach Abschluss der vereinbarten Leistungen.
(2) Grundlage der Rechnungsstellung sind detaillierte Tätigkeitsberichte, die dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt werden.
(3) Stunden, die über das im jeweiligen Angebot festgelegte Kontingent hinausgehen, werden nach vorheriger Information des Auftraggebers und nach dessen Freigabe in Rechnung gestellt.
(4) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzüge. Ein Skontoabzug ist nicht vereinbart.
(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich. Insbesondere stellt er dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugangsdaten sowie Inhalte und Inhaltselemente in einer zur unmittelbaren Nutzung geeigneten Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen während der Vertragsdurchführung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Systemen, Anlagen und Maschinen am Aufstellort und sorgt für deren Funktionsfähigkeit.
(3) Der Auftraggeber benennt einen für die Zusammenarbeit verantwortlichen Ansprechpartner mit Vertretungsmacht zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen.
(4) Maßgebend für die Auftragsdurchführung sind die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen mit dem Stand des Übergabedatums. Werden diese Unterlagen während der Vertragsdurchführung geändert, sind die Änderungen vom Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet; vereinbarte Termine verlängern sich um die für die Einarbeitung der Änderungen erforderliche Zeit.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, verlängern sich verbindliche Vertragsfristen entsprechend und angemessen. Mehraufwendungen des Auftragnehmers, die durch die unterlassene Mitwirkung entstehen, werden zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. Das Recht des Auftragnehmers zur Vertragsauflösung bleibt unberührt.
§ 7 Liefer- und Leistungstermine, höhere Gewalt
(1) Angegebene Liefer- oder Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Ist die Nichteinhaltung verbindlicher Vertragsfristen auf höhere Gewalt oder auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen — insbesondere Streik, Aufruhr, Krieg, unverschuldeter Ausfall technischer Systeme, Störungen des Internets, Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen, Erkrankung, Pandemien, Naturereignisse, unverschuldete Probleme mit Produkten oder Leistungen Dritter sowie unterlassene Mitwirkungshandlungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers — verlängern sich die Fristen angemessen.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Weitergehende Angaben enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter https://www.tedok-woertz.de/impressum.html.
(2) Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden vom Auftragnehmer gespeichert. Soweit es für die Auftragsabwicklung erforderlich ist, dürfen diese Daten an mit der Auftragsabwicklung beauftragte Dritte (z. B. Druck, Lektorat, Übersetzung) übermittelt werden.
(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Art. 6 DSGVO und im vereinbarten Umfang. Die verarbeiteten Daten werden von anderen Datenbeständen getrennt gehalten; Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht angefertigt.
(4) Der Auftragnehmer beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere die interne und externe Zugriffskontrolle auf die erfassten Datenbestände sowie den Schutz vor unbefugtem Zugriff durch geeignete technische Sicherheitssysteme nach den anerkannten Regeln der Technik.
§ 9 Geheimhaltung und Referenznennung
(1) Beide Parteien wahren über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen. Vertraulich sind Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, sowie solche, deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus den Umständen der Übermittlung ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden auf seiner Website und in vergleichbarer Form zu nennen. Er darf hierzu Wort- und/oder Bildmarken des Auftraggebers in angemessener, sachlicher Form öffentlich wiedergeben oder auf den Auftraggeber hinweisen. Dieses Recht besteht unbefristet auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen; in diesem Fall stellt der Auftragnehmer die weitere Referenznutzung innerhalb angemessener Frist ein.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeit eine beratende und unterstützende Funktion. Die fachliche Validierung der Ergebnisse, deren weitere Verwendung sowie die Konformität, der Betrieb und das Inverkehrbringen der Maschinen, Anlagen und Produkte des Auftraggebers liegen in dessen alleiniger Verantwortung.
(5) Soweit der Auftraggeber selbst andere Leistungsträger mit Aufgaben betraut, die im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers stehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Leistung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Dritten zu unterstützen.
(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.
§ 11 Einsatz Dritter / Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Dritte oder Subunternehmer mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beauftragen, soweit dies für die Auftragsdurchführung sachdienlich ist.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 einhalten.
(3) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Sie unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis.
§ 12 Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen — insbesondere Texte, Konzepte, Risikobeurteilungen, Sicherheitskonzepte, Betriebsanleitungen und sonstige Dokumente — sind urheberrechtlich geschützte Werke des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellten Dokumenten zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Zusammenhang mit dem im Auftrag bezeichneten Projekt ein.
(3) Eine Übertragung der Nutzung auf andere Maschinen, Anlagen, Produkte oder Baureihen sowie eine Weitergabe oder Veröffentlichung gegenüber Dritten — ausgenommen Behörden im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens und benannte Stellen — bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer (Eigentums- und Rechtevorbehalt).
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, spätestens mit Ablauf einer im Angebot festgelegten Vertragsdauer.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen für Dienstverträge.
(3) Bereits erbrachte Leistungen werden in jedem Fall der Vertragsbeendigung zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern.
§ 15 Schriftform und Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Abweichung von der Textformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Stand: 28. April 2026
