Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Neue europäische Vorgaben für den Maschinen- und Anlagenbau – verbindlich, direkt anwendbar und mit erweiterten Anforderungen für Hersteller.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Am 4. Juli 2023 erfolgte eine Berichtigung, bei der insbesondere Stichtage angepasst wurden. Nach einer Übergangsfrist von 3,5 Jahren ist die Verordnung ab dem 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden.
Von der Richtlinie zur Verordnung
Die Maschinenverordnung löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und ist als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Inhaltlich bleibt vieles vertraut, jedoch wurden Strukturen geändert und neue Anforderungen ergänzt.
Geänderte Struktur
Die Nummerierung der Anhänge wurde vollständig umgestellt. Die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) finden sich nun in Anhang III und nicht mehr in Anhang I. Diese Änderung erschwert den direkten Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage.
Sachlicher Anwendungsbereich
Der Geltungsbereich entspricht weitgehend der Maschinenrichtlinie, umfasst jedoch weiterhin:
- Maschinen und unvollständige Maschinen
- Auswechselbare Ausrüstungen
- Sicherheitsbauteile
- Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte
- Abnehmbare Gelenkwellen
Der Begriff Sicherheitsbauteil wurde erweitert: Er umfasst nun auch Software und andere digitale Komponenten, die eigenständig Sicherheitsfunktionen ausführen. Die Liste der Sicherheitsbauteile ist nun in Anhang II der Verordnung zu finden (zuvor Anhang V der Maschinenrichtlinie).
Wesentliche Veränderungen an Maschinen
Die bisherige Richtlinie enthielt keine klare Regelung zur Abgrenzung zwischen gebrauchten und neuen Maschinen. Diese Lücke wurde geschlossen: Die bekannten Grundsätze aus Leitfäden wie dem Blue Guide sind nun in der Verordnung verankert. Die Pflichten des Herstellers bei wesentlichen Änderungen sind in Artikel 10 beschrieben.
Neue Anforderungen
In Anhang III wurden die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überarbeitet und erweitert. Besonders relevant sind neue Vorgaben zu:
- Cybersicherheit – Schutz vor zufälligen oder absichtlichen Angriffen
- Künstlicher Intelligenz – sichere Integration in Maschinenfunktionen
Fazit
Auch wenn die Maschinenverordnung in vielen Punkten auf der bisherigen Richtlinie basiert, bringen strukturelle Änderungen und neue Anforderungen deutliche Auswirkungen für Hersteller. Wer rechtzeitig handelt, kann die Übergangsfrist nutzen, um bestehende Prozesse und Dokumentationen anzupassen.
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